Schweigepflicht - Praxis für Psychotherapie in Laatzen - Kathrin Rott

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Schweigepflicht

Impressum

Psychotherapeuten unterliegen sowohl nach § 203 StGB als auch nach § 8 Abs. 1 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen der Schweigepflicht.
Die Schweigepflicht dient dem Schutz der Privatsphäre des Patienten und basiert auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und weiterhin über alles, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten bekannt geworden ist sowie ihnen über Dritte anvertraut worden ist. Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch über den Tod des Patienten hinaus.
Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, in denen die Schweigepflicht nach § 34 StGB durchbrochen werden darf. Ist die Abwehr drohender Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit als höherwertig anzusehen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Patienten, so darf die Schweigepflicht im Einzelfall nach dem Prinzip der Güterabwägung und zum Schutz des Patienten oder zum Schutz anderer durchbrochen werden.


 
 
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